EuGH-Urteil und Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne
Rolf Gehring, Hattingen
Sucht man im Internet nach Kommentaren zum Urteil des EuGH zur Mindestlohnrichtlinie (11.11.2025), dominierten bei weitem Schlussfolgerung wie: EuGH kippt zentrale Vorgaben; EuGH sagt Nein zu europäischem Mindestlohn; EU-Mindestlohnrichtlinie teilweise unwirksam. Einzig und tatsächlich treffender die Pressemitteilung des EuGH selbst: „Der Gerichtshof bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“
Zwei Elemente der Richtlinie sind für nichtig erklärt worden. Dies betrifft zum einen Kriterien in Artikel 5 (2) bezüglich der „Angemessenheit“ der Mindestlöhne, namentlich: a) die Kaufkraft; b) das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung; c) Lohnzuwächse; d) langfristige nationale Produktivitätsniveaus. Dies sind allerdings sowieso die Kriterien, die weithin in der Diskussion sind. Das zweite Element betrifft lediglich die Staaten mit Indexierungsmechanismen (Belgien und Luxemburg), denen der Art. 5(3) ein Absenken der Mindestlöhne bei Tariflohnsenkungen untersagt, wenn Indexierungsmechanismen für den Mindestlohn festgelegt werden.
Die FAZ beklagt in einem Kommentar, dass nicht durchgezogen wurde. Dies dürfte sich vor allem auf die Vorgabe der Richtlinie beziehen, die von den Mitgliedsstaaten Aktionspläne fordert, sollte die Tarifdeckung unter 80% der Beschäftigten liegen. Oder auch die vorgeschlagenen Zielvorgaben des Mindestlohnes von 60% des Medians / 50% des Durchschnittlohns. Ebenso die Pflicht zur Förderung von Tarifvertragsstrukturen. Eigentlich alles starke (rechtliche) Rahmungen für das Tarif- und Koalitionsrecht. Das EuGH-Urteil hat, wie der EGB kommentiert, die Richtlinie wesentlich bestätigt.
Insgesamt ist die Richtlinie geprägt von eher allgemeinen Erwägungen und Orientierungen, die die nationalen Debatten und Auseinandersetzungen um den Mindestlohn fördern sollen. Schaut man auf die deutlichen Unterschiede und historischen Entwicklungen der Tariflandschaften und -strukturen in den Mitgliedsstaaten, dürfte das Konzept der Richtlinie angemessen sein. Folgend kurze Informationen zu Tarif und Mindestlohn in fünf Mitgliedsstaaten.
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Belgien: Das Mindestlohnsystem in Belgien ist ein hybrides System mit einem gesetzlichen Mindestlohn im öffentlichen Sektor und ausgehandelten Mindestlöhnen im privaten Sektor, ausgehandelt im Nationalen Arbeitsrat, in dem die Sozialpartner vertreten sind, nicht jedoch die Regierung. Der aktuelle Satz beträgt zum 1. Februar 2025 2.111,89 Euro pro Monat oder 12,83 Euro pro Stunde bei einer 38-Stunden-Woche, 12,50 Euro pro Stunde bei einer 39-Stunden-Woche und 12,18 Euro pro Stunde bei einer 40-Stunden-Woche. Das Tarifverhandlungssystem in Belgien kann als stark institutionalisiertes beschrieben werden. Es baut auf Universalismus, Subsidiarität und Begünstigung auf, grundgelegt im Tarifvertragsgesetz vom 5. Dezember 1968. Es gibt etwa 100 paritätische Ausschüsse und 64 paritätische Unterausschüsse für Sektoren und Branchen. Nach den neuesten Daten der OECD lag die Abdeckung im Jahr 2019 bei 96 Prozent. Tarifverträge auf Unternehmensebene spielen ebenfalls eine Rolle.
In Finnland werden Mindestlöhne ausschließlich durch Branchentarifverträge durch die Tarifparteien festgelegt. Der tarifliche Deckungsgrad lag 2021 bei 89 Prozent. Die Arbeitsaufsichtsbehörde überwachen die Einhaltung der Mindestlohnstandards. Im Gegensatz zu Dänemark und Schweden gelten die meisten Branchen-Tarifverträge in Finnland für alle Arbeitgeber der Branche (allgemeinverbindlich). Rechtlich verankert ist in Finnland auch die Nachwirkung von Tarifverträgen. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad ist seit seinem Höchststand im Jahr 1994, von 78 % auf 59 % im Jahr 2021 zurückgegangen.
Statistics Finland weist die niedrigsten Stundenlöhne im Jahr 2023 in den Bereichen Bekleidung und Textilien (zwischen 10 und 12,5 Euro), Herstellung von Kraftfahrzeugteilen (rund 11,5 Euro), Obst- und Gemüseverarbeitung (rund 12 Euro), Bars und Restaurants (rund 12 Euro) sowie Postzustellung und Kurierdienste (rund 12 Euro) aus.
In Österreich gibt es kein Mindestlohngesetz. Mindestlöhne werden durch Tarifverträge auf Branchenebene festgelegt. 98 Prozent der Beschäftigten sind durch Tarifverträge abgedeckt. Die hohe Tarifbindung ist auf die gesetzlich verpflichtete Mitgliedschaft der Unternehmen des privaten Sektors im nationalen Arbeitgeberverband, der Wirtschaftskammer Österreich, zurückzuführen.
Polen: Gesetzliche Mindestlöhne wurde in Polen erstmals 1956 eingeführt. 1997 wurde der Mindestlohn in die neue Verfassung aufgenommen (Artikel 65). Die aktuelle Rechtsgrundlage stammt von 2002. Der Mindestlohn wird einmal jährlich auf der Grundlage allgemeiner Wirtschaftsdaten wie Wirtschaftswachstum, Inflation oder Entwicklung des durchschnittlichen Monatslohns festgelegt. Bei Nichteinigung im Rat für den sozialen Dialog entscheidet die Regierung einseitig. Zielmarke ist 50 % des Durchschnittslohns. Für verschiedene Personengruppen (Erntehelfer, Jugendliche und Auszubildende) werden spezielle, niedrigere Löhne festgelegt. Nach neuesten Schätzungen ist die Zahl der Mindestlohnempfänger auf 3,6 Millionen gestiegen, mehr als 21 Prozent der fast 16,9 Millionen Beschäftigten. Tarifverhandlungen haben erga omnes-Wirkung, d. h. ein ausgehandelter und unterzeichneter Tarifvertrag gilt für die gesamte Belegschaft. Tarifverhandlungen sind stark dezentralisiert, die hauptsächliche Ebene ist das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren ist die Zahl der Branchentarifverträge drastisch zurückgegangen, von rund 30 Prozent in den 1990er Jahren auf heute 13 Prozent. Gleiches auf der betrieblichen Ebene. Von ehemals 14 000 abgeschlossenen Vereinbarungen sind weniger als 8 000 noch in Kraft.
Tschechien: Bereits 1970 ratifiziert Tschechien das ILO-Übereinkommen Nr. 131 und führt Mindestlöhne ein. In den 1990er Jahren legte die tschechoslowakische Regierung die Höhe des Mindestlohns für alle Beschäftigten fest. Ausnahmen für jüngere Arbeitnehmer und Menschen mit Behinderung erlaubten eine darunterliegende Bezahlung. Diese Ausnahmen wurden 2016 nach Initiativen von NGOs, die Menschen mit Behinderung vertreten, aufgehoben. Sie argumentierten, die Praxis verstieße gegen die tschechische Verfassung. Seit 2006 bestehen für acht verschiedene Arbeitnehmerkategorien differenzierte Mindestlöhne. Kriterien sind: Schwierigkeit und Komplexität der Tätigkeit. Die erste Stufe entsprach dem gesetzlichen Mindestlohn, die höchste Stufe betrug das Doppelte dieses Betrags. Seit den 1990er Jahren sind Mindestlohnerhöhungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern auf tripartiver Ebene. Die Entscheidung liegt letztlich bei der Regierung. Die Mitte-Rechts-Regierung hat die Löhne zwischen 2007 und 2013 eingefroren. Ab 2014 wurde der Mindestlohn jedoch jährlich erhöht. Die Tarifbindung liegt laut OECD-Daten bei 34,7 % (2019) und laut einer Umfrage der tschechisch-mährischen Gewerkschaften bei 33 % (2023). Der gewerkschaftliche Organisationsgrad liegt bei 11,4 Prozent.
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