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Recht gegen Rechts, Report 2025
Olaf Argens, Schmitten/Hessen
Der Report Recht gegen Rechts erscheint seit 2020 jährlich im Fischerverlag. Die Autor:innen sind Journalist:innen und kritische Jurist:innen, die „sich von der Grundeinsicht leiten lassen, dass Rechtsextreme das Recht als Arena ihrer politischen Kämpfe verstehen und versuchen, es für ihre Zwecke ausnutzen, und mit der Dokumentation und Bewertung dieser Versuche ein wichtiger Schritt getan ist, um sich besser wehren zu können.“ (Klappentext). Redaktionsschluss des Reports 2025, dessen Beiträge sich überwiegend mit Vorgängen aus dem Jahr 2024 befassen, war der Januar 2025. Die kurzen Aufsätze schließen jeweils mit einer Quellenangabe und einem Hinweis ab, wie das jeweilige Thema vertieft werden kann. Der Umfang der behandelten Gesichtspunkte (Demokratiefeindlichkeit, Rassismus, Sexismus und LGBTQIA*Feindlichkeit, Neonazi-Gewalt und Rechtsterrorismus, Antisemitismus …) lässt hier nur eine sehr lückenhafte Darstellung zu.
Demokratie verteidigen
Ein Schwerpunkt der Ausgabe setzt sich mit den Anstrengungen der AfD auseinander, Parlamente und Verfassungsgerichtsbarkeit für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Von herausragender Bedeutung war hier der Versuch der AfD als stärkste Fraktion im Thüringer Landtag, die Position des Landtagspräsidenten gegen den Mehrheitswillen im Parlament für sich zu reklamieren. Das Landesverfassungsgericht hatte das Vorhaben zwar mit der Begründung unterbunden, dass hier die Entscheidungsfreiheit des Parlaments verletzt werde. Die politische Strategie der AfD war jedoch aufgegangen, nämlich Chaos zu schaffen, den Landtag zu beschädigen und im Nachhinein den Verfassungsgerichtshof als parteilich zu delegitimieren. Ähnlich war die AfD bei der Besetzung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestages vorgegangen, indem sie ihren Kandidaten Brandner unter Berufung auf den Parteienproporz gegen den Willen der Mehrheit im Ausschuss durchsetzen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Unterfangen ebenfalls u. a. mit dem Hinweis auf die Autonomie des Parlaments untersagt.
Soweit die Gewaltenteilung ihrer kontrollierenden Aufgabe nachkommt, stellt sie für die extreme Rechte, die zur Justiz ein ausschließlich instrumentelles Verhältnis hat, einen zu bekämpfenden Störfaktor dar. Da dem Recht eine legitimierende Wirkung zukommt, wird die Rechtsprechung begrüßt, wenn sie in das eigene Konzept passt. Ist das nicht der Fall, wird sie als parteiisch, politischer Schauprozess u.ä. delegitimiert. Recht gegen Rechts 2025 berichtet über zahlreiche unangemessen niedrige Strafen und Freisprüche für neonazistische Täter:innen, ausländerfeindlich motovierte Urteile in Asylverfahren, aber auch über mutige Entscheidungen engagierter Richter:innen.
Gewaltenteilung schützen
Eine Reihe von Beiträgen befassen sich mit der Bedeutung der Prozessordnungen und den Regularien für die Wahl bzw. Ernennung von Richter:innen. Die AfD konnte in den letzten Jahren bereits verschiedene Landesverfassungsgerichte mit ihr genehmen Personen besetzen. Diese Verfassungsgerichte werden u.a. angerufen, wenn die Auslegung nicht geschriebenen Rechts und die Regeln des Diskurses in der Landespolitik streitig ist. Die in den Vorgaben für die Richter-Wahlen teilweise vorgesehenen Sperrminoritäten können von der AfD in unterschiedliche Richtungen ausgenutzt werden. Ein Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit vor rechtsextremer Einflussnahme wurde bis jetzt nur für das Bundesverfassungsgericht in Teilen gesichert. Eine weitere potentielle Möglichkeit der Einflussnahme besteht über die Zusammensetzung der Richterwahlausschüsse, die über die Verbeamtung von Richter:innen entscheiden. In Thüringen setzt sich der Ausschuss zu zwei Dritteln aus vom Landtag gewählten Abgeordneten zusammen. Fazit: die Gewaltenteilung darf nicht politischen Mehrheiten und Sperrminoritäten ausgesetzt werden.
Zivilgesellschaftes Engagement
Verschiedene Autor:innen kritisieren eine sich abzeichnende Tendenz, die staatliche Förderung von Initiativen und Projekten aus der Zivilgesellschaft einem politischem Neutralitätsgebot zu unterstellen. Die Verabschiedung des noch von der Ampel-Regierung initierte Demokratieförderungsgesetz, mit dem die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements verstetigt werden sollte, war an einer breiten Front, die von der FDP, der CDU über einschlägige Medien bis zur AfD reichte, gescheitert. Mit einer ähnlichen Begründung hatte auch der Sächsische Rechnungshof in einem Gutachten die Einstellung eines Fördertopf für „integrative Maßnahmen“ gefordert. Es handelte sich um eine Steilvorlage für die AfD, die das für Parteien bestehende Neutralitätsgebot unzulässig auf regierungskritische zivilgesellschaftliche Aktivitäten überträgt.
Rassismus in Gruppenchats
Mit den bei der Polizei aufgeflogenen rechtsradikalen Chats ging die Justiz unterschiedlich um. So wurde der Straftatbestand der Volksverhetzung verneint, da die menschenverachtenden Chats nicht öffentlich verbreitet würden. Darf der Korpsgeist vor strafrechtlicher Verfolgung schützen? Der hessische Verwaltungsgerichtshof wertete die Chats als ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Für die Beurteilung spielte eine entscheidende Rolle, dass die widerlichen Meinungsäußerungen untragbare Folgen und Konsequenzen für die Berufsausübung nahelegten,
Erfolge konnten über die Umsetzung des Berliner Antidiskriminierungsgesetz verzeichnet werden. So wurden Fälle von Alltagsrassismus in der Polizei geahndet, wenn auch die Verfahren für die Betroffenen mit einem hohen Aufwand verbunden waren und die zugesprochenen Entschädigungen nur Symbolcharakter hatten. Das Gesetz hatte die Verfolgung durch eine Änderung der Beweisregeln für die Betroffenen erleichtert.
Einen wichtigen Hinweis enthält der Artikel über die Verurteilung Björn Höckes wegen Verwendung von SA-Parolen in der Absicht, die NS-Vergangenheit wieder zum anerkannten Bestandteil deutschen Selbstverständnisses werden zu lassen. Das im einschlägigen Straftatbestand (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) vorgegebene Mindeststrafmaß lässt es bis jetzt nicht zu, im Urteil die Fähigkeit zu entziehen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus Wahlen abzuleiten, obwohl der Unrechtsgehalt erheblich ist. Der Autor votiert für eine Verschärfung der Norm.
Das Thema AfD-Verbot wird im Report vom ehemaligen Ostbeauftragten und CDU-MdB Marco Wanderwitz bearbeitet.
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